Haftpflichtversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Ich weise darauf hin, dass auf dieser Seite nur Informationen zum Thema zusammengetragen werden!!!''' <BR>
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Allgemein hat jeder Lehrer, der seinen Hund in der Schule einsetzt, ihn über eine normale Hundehaftpflicht versichert. Diese tritt aber nicht unbedingt für Schäden ein, die während des Einsatzes in der Schule entstehen. Eventuell ist der Hund auch in einer Berufshaftpflicht mitversichert.  
 
Allgemein hat jeder Lehrer, der seinen Hund in der Schule einsetzt, ihn über eine normale Hundehaftpflicht versichert. Diese tritt aber nicht unbedingt für Schäden ein, die während des Einsatzes in der Schule entstehen. Eventuell ist der Hund auch in einer Berufshaftpflicht mitversichert.  
 
   
 
   
 
Wir sind allerdings nach allgemeinen Informationen immer davon ausgegangen, dass im Falle eines Unfalls mit dem Hund die Schulhaftpflicht in Kraft tritt, da es sich um Schulprojekte handelt, die speziell genehmigt wurden und zum Teil auch bereits im Schulprogramm verankert sind.  
 
Wir sind allerdings nach allgemeinen Informationen immer davon ausgegangen, dass im Falle eines Unfalls mit dem Hund die Schulhaftpflicht in Kraft tritt, da es sich um Schulprojekte handelt, die speziell genehmigt wurden und zum Teil auch bereits im Schulprogramm verankert sind.  
  
Eine genauere Nachfrage des Arbeitskreises in Freiburg  ergab jedoch im Juni/Juli 2007 einen etwas anderen Sachverhalt! Im Raum Freiburg tritt der Versicherungsschutz der Schulhaftpflicht nach neueren Informationen nämlich nur dann ein, wenn der Hund als Diensthund der Stadt anerkannt ist!! (Briefwechsel s. u.)
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Eine genauere Nachfrage des Arbeitskreises in Freiburg  ergab jedoch im Juni/Juli 2007 einen etwas anderen Sachverhalt! Im Raum Freiburg tritt der Versicherungsschutz der Schulhaftpflicht nach neueren Informationen nämlich nur dann ein, wenn der Hund als Diensthund der Stadt anerkannt ist!! ?? (Briefwechsel s. u.)
  
 
Die Bezirksregierung in Arnsberg bestätigte im August 2007 für den Schulhund Sandy, dass die GUV (Gesetzliche Unfallversicherung) normalerweise für Unfälle in der Schule in Kraft tritt. Nur bei nachgewiesener Fahrlässigkeit des Lehrers muss die private Amtshaftpflicht greifen.
 
Die Bezirksregierung in Arnsberg bestätigte im August 2007 für den Schulhund Sandy, dass die GUV (Gesetzliche Unfallversicherung) normalerweise für Unfälle in der Schule in Kraft tritt. Nur bei nachgewiesener Fahrlässigkeit des Lehrers muss die private Amtshaftpflicht greifen.
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<FONT COLOR=#FF9900 SIZE=3>'''Eine Klärung bei seinem Dienstherren und seiner Versicherung sollte also jeder selbst vornehmen!!!'''</FONT><BR>
 
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== Gesetze ==
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Im Kontaktstudium Tiergestützte Pädagogik und Therapie in Freiburg wies Frank Preuss uns Anfang Februar 2008 auf einige Paragraphen des BGB hin:
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'''§ 90 Begriff der Sache'''<BR>
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Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.<BR>
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1 Tiere sind keine Sachen. <BR>
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2 Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. <BR>
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3 Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt.<BR>
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'''§ 833 Haftung des Tierhalters'''<BR>
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1 Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. <BR>
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2 Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.<BR>
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'''§ 834 Haftung des Tieraufsehers'''<BR>
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1 Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. <BR>
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2 Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.<BR>
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'''§ 823 Schadensersatzpflicht'''<BR>
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.<BR>
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(2) 1 Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. <BR>
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2 Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.<BR>
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D.h. nach dem Gesetz, dass für Schäden von Schulhunde,<BR>
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• die offiziell anerkannt sind, da sie unserem Beruf dienen (Einkommenssteuer, Hundesteuer) <BR>
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• für die wir die erforderliche Aufsicht geleistet haben (entsprechende Ausbildung?!)<BR>
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Es wurde aber weiterhin darauf hingewiesen, dass es wichtig ist, dass die Versicherungen darüber informiert sind, dass der Hund regelmäßig in der Schule eingesetzt wird! Ist dies nicht erfolgt, so kann es in einem Schadensfall zu massiven Problemen führen! Selbst wenn es außerhalb der Schule zu einem Vorfall kommt, für den die Versicherung Haftung übernehmen soll, nutzt sie ggf. diese fehlende Information, um den Schaden nicht begleichen zu müssen!!
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Es ist allgemein vorteilhaft, wenn die normale Haftpflicht, die Hundehaftpflicht und die Berufshaftpflicht bei einer Versicherung besteht, da es teilweise zu Überschneidungen der Bereiche kommt und so eine Regulierung sehr vereinfacht wird!<BR>
  
  

Version vom 3. Februar 2008, 15:44 Uhr

Ich weise darauf hin, dass auf dieser Seite nur Informationen zum Thema zusammengetragen werden!!!
Ich übernehme keine Haftung für die absolute Richtigkeit dieser Informationen!!! Lydia

Allgemein hat jeder Lehrer, der seinen Hund in der Schule einsetzt, ihn über eine normale Hundehaftpflicht versichert. Diese tritt aber nicht unbedingt für Schäden ein, die während des Einsatzes in der Schule entstehen. Eventuell ist der Hund auch in einer Berufshaftpflicht mitversichert.

Wir sind allerdings nach allgemeinen Informationen immer davon ausgegangen, dass im Falle eines Unfalls mit dem Hund die Schulhaftpflicht in Kraft tritt, da es sich um Schulprojekte handelt, die speziell genehmigt wurden und zum Teil auch bereits im Schulprogramm verankert sind.

Eine genauere Nachfrage des Arbeitskreises in Freiburg ergab jedoch im Juni/Juli 2007 einen etwas anderen Sachverhalt! Im Raum Freiburg tritt der Versicherungsschutz der Schulhaftpflicht nach neueren Informationen nämlich nur dann ein, wenn der Hund als Diensthund der Stadt anerkannt ist!! ?? (Briefwechsel s. u.)

Die Bezirksregierung in Arnsberg bestätigte im August 2007 für den Schulhund Sandy, dass die GUV (Gesetzliche Unfallversicherung) normalerweise für Unfälle in der Schule in Kraft tritt. Nur bei nachgewiesener Fahrlässigkeit des Lehrers muss die private Amtshaftpflicht greifen.

Ein Diensthund ist normalerweise ein speziell für den Aufgabenbereich von Polizei, Rettungsdienst oder Militär ausgebildeter Hund, der von einem Diensthundeführer geführt wird. Der Hund wird dabei, wie die Lehrer auch, vom Land in den Dienst gestellt, finanziert und unterhalten. Für den Schulhund würde das also bedeuten, dass er auch vom Land eingestellt und finanziert wird und der Lehrer der Hundeführer ist!?

Allgemein werden Hunde aber heute noch als Sache angesehen (s.u.) und sie fallen deshalb bei städtischen Schulen in den Bereich der Stadt.


Eine Klärung bei seinem Dienstherren und seiner Versicherung sollte also jeder selbst vornehmen!!!

Gesetze

Im Kontaktstudium Tiergestützte Pädagogik und Therapie in Freiburg wies Frank Preuss uns Anfang Februar 2008 auf einige Paragraphen des BGB hin:

§ 90 Begriff der Sache
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.

§ 90a Tiere 1 Tiere sind keine Sachen.
2 Sie werden durch besondere Gesetze geschützt.
3 Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt.

§ 833 Haftung des Tierhalters
1 Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
2 Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

§ 834 Haftung des Tieraufsehers
1 Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt.
2 Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) 1 Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt.
2 Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

D.h. nach dem Gesetz, dass für Schäden von Schulhunde,
• die offiziell anerkannt sind, da sie unserem Beruf dienen (Einkommenssteuer, Hundesteuer)
• für die wir die erforderliche Aufsicht geleistet haben (entsprechende Ausbildung?!)

eigentlich keine Haftung geleistet werden muss!!-??

Es wurde aber weiterhin darauf hingewiesen, dass es wichtig ist, dass die Versicherungen darüber informiert sind, dass der Hund regelmäßig in der Schule eingesetzt wird! Ist dies nicht erfolgt, so kann es in einem Schadensfall zu massiven Problemen führen! Selbst wenn es außerhalb der Schule zu einem Vorfall kommt, für den die Versicherung Haftung übernehmen soll, nutzt sie ggf. diese fehlende Information, um den Schaden nicht begleichen zu müssen!!

Es ist allgemein vorteilhaft, wenn die normale Haftpflicht, die Hundehaftpflicht und die Berufshaftpflicht bei einer Versicherung besteht, da es teilweise zu Überschneidungen der Bereiche kommt und so eine Regulierung sehr vereinfacht wird!


Zusammenfassung des Briefwechsels zum Thema Haftpflichtversicherung von Patricia Führing

Versicherungsschutz „Schulhund Kimba“
Mitführen eines Hundes in der Schule im Rahmen des Langzeitprojektes „Sozialpartner Hund im Unterricht und in der individuellen Lern- und Entwicklungsbegleitung“ vom Schulamt Villingen-Schwenningen von Herrn Harttung genehmigt.

Schreiben der WGV (Tierhalterhaftpflichtversicherung)an mich:
„… Wir haben zur Kenntnis genommen, dass Sie Ihren Hund im Rahmen des Langzeitprojektes „Sozialpartner Hund im Unterricht und in der individuellen Lern- und Entwicklungsbegleitung“ über einen längeren Zeitraum in den Unterricht mitnehmen. Aus diesem Grund ist es erforderlich den Versicherungsschutz der Tierhalterhaftpflichtversicherung um eine Privathaftpflichtversicherung einschließlich einer Diensthaftpflichtversicherung zu erweitern, um auch die dadurch entstehenden Haftpflichtrisiken aus dem beruflichen Bereich abzudecken.“

Schreiben der BGV vom 22.06.07, Frau Leiber (Schulversicherung) an die Stadt Donaueschingen:
„… Gerne nehmen wir zur Kenntnis, dass Frau Führing ihren Hund in der Schule mitführt. Zum Versicherungsschutz dürfen wir wie folgt Stellung nehmen:
Über die Kommunale Haftpflichtversicherung der Stadt Donaueschingen als Träger der sachlichen Schullast gilt gemäß Teil III Ziffer 1 der Risikobeschreibungen, Besonderen Bedingungen und Erläuterungen zum Versicherungsumfang – RBE-Kommunal – 2002 die gesetzliche Haftpflicht der Kommune aus der Eigenschaft als Tierhalterin mitversichert.
Ansonsten können wir Ihnen den Versicherungsschutz dann bestätigen, wenn der Hund auf Anordnung der Stadt Donaueschingen von der Lehrerin als Diensthund gehalten wird. Als Diensthund wird das Tier nach unserem Verständnis gehalten, wenn es nach seiner Zweckbestimmung vorwiegend der Wahrnehmung kommunaler Aufgaben zu dienen bestimmt ist und dazu auch geeignet ist.
Ohne Bedeutung ist, ob das Tier gerade im Zeitpunkt der Schadensverursachung entsprechend der ihm allgemein gegebenen Zweckbestimmung als Diensthund mitgeführt wird. Wird also das Tier auf Anordnung der Stadt Donaueschingen als Diensthund im o.g. Sinne gehalten, so besteht auch dann über die Kommunale Haftpflichtversicherung Deckungsschutz, wenn der Hund außerhalb der Dienstzeit der Lehrerin ausgeführt wird, und dabei einen Dritten schädigt.
Sofern die Stadt Donaueschingen beabsichtigt, das Tier der Lehrerin als Diensthund im o.g. Sinne anzuerkennen, empfehlen wir Ihnen, dies mit der Lehrerin schriftlich zu vereinbaren. Bitte informieren Sie Frau Führing entsprechend diesem Schreiben. …“

Nach einem Telefongespräch zwischen Herrn Roth, Stadtverwaltung Donaueschingen, und Schulleiter Sauter, der bestätigte, dass er das Projekt unterstützt:

Schreiben von der Stadtverwaltung Donaueschingen, Herr Roth, vom 17.Juli 07, an mich:
„… Der BGV hat mitgeteilt, dass über die kommunale Haftpflichtversicherung der Stadt Donaueschingen als Trägerin der sachlichen Schullast die gesetzliche Haftpflicht aus ihrer Eigenschaft der Tierhalterin mitversichert gilt. Der BGV kann uns den Versicherungsschutz dann bestätigen, wenn Ihr Hund auf Anordnung der Stadt Donaueschingen von Ihnen als Diensthund gehalten wird. Als Diensthund wird das Tier nach dem Verständnis des BGV dann gehalten, wenn es nach seiner Zweckbestimmung vorwiegend der Wahrnehmung kommunaler Aufgaben zu dienen bestimmt und dazu geeignet ist. Ich bestätige hiermit, dass ich Ihren Hund „Kimba“ als Diensthund im genannten Sinne anerkenne. Eine Mehrfertigung dieses Schreibens habe ich dem BGV und Herrn Schulleiter Sauter zugestandt. …“