Haftpflichtversicherung

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Ich weise darauf hin, dass auf dieser Seite nur Informationen zum Thema zusammengetragen werden!!! Ich übernehme keine Haftung für die absolute Richtigkeit dieser Informationen! Lydia

Über einen regen Austausch zum Thema auf der Diskussionsseite würde ich mich sehr freuen!! Dort können nur angemeldete Nutzer agieren! Also traut euch!!
Hatte schon jemand mit seinem Hund in der Schule einen Schaden, den eine Versicherung beglichen hat? Gab es Probleme? Ist eine Versicherung besonders zu empfehlen oder gab es großen Ärger? …

Auf jeden Fall muss jeder selbst eine Klärung der Versicherung bei seinem Dienstherren und seiner Versicherung vornehmen!!!

Haftung, Versicherung in NRW

Auf Anfrage von Lydia Agsten zu verschiedenen Punkten wurde in einem Schreiben vom 3. Februar 2011 vom Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW bestätigt, dass die Schulleitungen für die Genehmigung von Schulhunden zuständig ist. Der "Einsatz von Schulhunden zur Unterstützung der pädagogischen Arbeit" wurde bereits am 18. April 2008 "auf der Konferenz mit den Schulrechtsdezernenten der fünf Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen" mit verschiedenen Ergebnissen erörtert.

--> Genehmigung durch die Schulaufsicht

--> Ausbildung von Schulhunden

Zum Thema Haftung, Versicherung enthielt der Brief folgende Angaben:

Unfallversicherung:

"Soweit es sich um einen von der Schulleitung - ggf. unter Beteiligung schulischer Mitwirkungsgremien - genehmigten Einsatz von Schulhunden im Unterricht handelt, unterliegen die Schülerinnen und Schüler dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b Sozialgesetzbuch VII. Zuständig ist die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen.

Diese tritt primär bei Personenschäden ein und prüft im Einzelfall evtl. Regressansprüche gegenüber der privaten Haftpflichtversicherung für den Hund. Da die Schulleiterin oder der Schulleiter gem § 59 Abs. 8 SchulG für die Unfallverhütung, die Erste-Hilfe- sowie den Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Schule verantwortlich ist, wird empfohlen, sich vor dem Einsatz von Schulhunden hierzu im Einzelfall mit der Präventionsabteilung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen in Verbindung zu setzen.

Sachschäden:

Vor der Genehmigung sollte der Nachweis einer privaten Hundehaftpflichtversicherung gefordert werden. Bei von dem Hund verursachten Sachschäden sind Schadensersatzansprüche an die private Hundehaftpflichtversicherung zu richten."


Gesetzliche Unfallversicherung

  • Bei einem angemeldeten Schulhundprojekt greift bei Unfällen mit dem Hund normalerweise die GUV (Gesetzliche Unfallversicherung)!?

Wir sind nach allgemeinen Informationen immer davon ausgegangen, dass im Falle eines Unfalls mit dem Hund die Schulhaftpflicht in Kraft tritt, da es sich um Schulprojekte handelt, die speziell genehmigt wurden und zum Teil auch bereits im Schulprogramm verankert sind.
Eine genauere Nachfrage des Arbeitskreises in Freiburg ergab jedoch im Juni/Juli 2007 einen etwas anderen Sachverhalt! Im Raum Freiburg tritt der Versicherungsschutz der Schulhaftpflicht nach neueren Informationen nämlich nur dann ein, wenn der Hund als Diensthund der Stadt anerkannt ist!! ?? (Briefwechsel s. u.)
Ein Diensthund ist normalerweise ein speziell für den Aufgabenbereich von Polizei, Rettungsdienst oder Militär ausgebildeter Hund, der von einem Diensthundeführer geführt wird. Der Hund wird dabei, wie die Lehrer auch, vom Land in den Dienst gestellt, finanziert und unterhalten. Für den Schulhund würde das also bedeuten, dass er auch vom Land eingestellt und finanziert wird und der Lehrer der Hundeaufseher ist!?
Allgemein werden Hunde aber heute noch als Sache angesehen (s.u.) und sie fallen deshalb bei städtischen Schulen in den Bereich der Stadt.
Die Bezirksregierung in Arnsberg bestätigte im August 2007 für den Schulhund Sandy, dass die GUV (Gesetzliche Unfallversicherung) normalerweise für Unfälle in der Schule in Kraft tritt. Nur bei nachgewiesener Fahrlässigkeit des Lehrers muss die private Amtshaftpflicht greifen!?

BGB § 90a Tiere
1 Tiere sind keine Sachen.
2 Sie werden durch besondere Gesetze geschützt.
3 Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.


Private Hundehaftpflicht

  • Ist der Einsatz des Hundes nicht durch die verschiedenen Gremien befürwortet dann tritt die Gesetzliche Unfallversicherung nicht in Kraft! Aber auch die private Hundehaftpflicht kann die Erstattung aller Schäden durch den Hund (schulisch und privat) verweigern, wenn sie nicht umfassend über den Einsatz des Hundes in der Schule informiert ist!?

Allgemein hat jeder Lehrer, der seinen Hund in der Schule einsetzt, ihn über eine normale Hundehaftpflicht versichert. Diese tritt aber nicht unbedingt für Schäden ein, die während des Einsatzes in der Schule entstehen. Es ist wichtig, dass die Versicherungen darüber informiert sind, dass der Hund regelmäßig in der Schule eingesetzt wird! Ist dies nicht erfolgt, so kann es in einem Schadensfall zu massiven Problemen führen! Selbst wenn es außerhalb der Schule zu einem Vorfall kommt, für den die Versicherung Haftung übernehmen soll, nutzt sie ggf. diese fehlende Information, um den Schaden nicht begleichen zu müssen!!


Berufshaftpflicht

Eventuell ist der Hund auch in einer Berufshaftpflicht mitversichert. Dabei ist es vorteilhaft, wenn die normale Haftpflicht, die Hundehaftpflicht und die Berufshaftpflicht bei einer Versicherung besteht, da es teilweise zu Überschneidungen der Bereiche kommt und so eine Regulierung vereinfacht wird!


Gesetze zu Haftung und Schadenersatz

  • Ist der Schulhund richtig anerkannt, da er den Lehrer in seinem Beruf unterstützt und dieser hat die nötige Sorgfalt/Beaufsichtigung geleistet, dann muss nach § 833 keine Haftung in der Schule und im privaten Bereich übernommen werden! Also muss auch keine Versicherung zahlen!?


§ 833 Haftung des Tierhalters
1 Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
2 Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

§ 834 Haftung des Tieraufsehers
1 Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt.
2 Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) 1 Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt.
2 Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wenn wir also dafür kämpfen, dass Schulhunde offiziell anerkannt werden und von der Hundesteuer befreit werden bzw. bei der Einkommenssteuer anerkannt werden, um etwas Geld zu sparen, so hat das scheinbar auch eine deutliche negative Seite!! Denn nach dem Gesetz muss für Schäden von Schulhunden, die offiziell anerkannt sind, da sie unserem Beruf dienen, eigentlich keine Haftung geleistet werden!! Es stellt sich außerdem immer auch die Frage, wann wir die erforderliche Aufsicht geleistet haben bzw. die Hunde richtig ausgebildet haben!!

Wir haben doch kein Interesse daran, dass Schüler, die durch unsere Hunde geschädigt wurden, über keine Versicherung entschädigt werden!!!

Das ich mir das alles nicht aus dem Finger sauge, bestätigt der folgende Bericht, den ich im Internet gefunden habe:

Am 25. April 2006 hat das Landgericht Essen die Klage auf Schmerzensgeld 
gegen eine Hundebesitzerin abgewiesen. 
Eine Frau wurde vom Hund der Beklagten in die Hand gebissen, 
die seither teilweise steif ist. 
Sie bekam  jedoch kein Schmerzensgeld und keinen Schadenersatz,
da der Hund ein Therapiehund ist und zudem angeleint war.
Beide Frauen hatten sich in einem Park getroffen 
und die Klägerin führte einen frei laufenden Hund bei sich, 
der auf den angeleinten Therapiehund  zulief. 
Als sie ihren Hund gerade anleinen wollte, sprang der Therapiehund,
der in einer Pflegeeinrichtung zu Therapiezwecken eingesetzt wird,
sie  an und biss zu. 
Er gilt juristisch als Nutztier und seine Halterin haftet
für von ihm verursachte Schäden nicht wie ein privater  Hundebesitzer.
(Diese Regelung gilt ähnlich bei landwirtschaftlichen Nutztieren.) 
Da der Hund außerdem angeleint war, sah das Gericht kein Verschulden.

Gesetze zu Haftung und Schuldfähigkeit von Schülern

  • Kinder und Jugendliche haften nur in besonderen Fällen! Der Aufsichtspflichtige haftet, wenn er seiner Aufsichtspflicht nicht genüge getan hat!!!

Da viele KollegInnen ihre Schüler auch allein mit ihren Hunden spazieren gehen lassen, sollten wir uns auch noch einmal näher mit den Gesetzen zur Schuldfähigkeit von Schülern auseinandersetzen!

Strafgesetzbuch § 19 Schuldunfähigkeit des Kindes
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt

BGB § 828 Minderjährige
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) 1 Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
2 Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

BGB § 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen
(1) 1 Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt.
2 Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.


Zusammenfassung des Briefwechsels zum Thema Haftpflichtversicherung von Patricia Führing

Versicherungsschutz „Schulhund Kimba“
Mitführen eines Hundes in der Schule im Rahmen des Langzeitprojektes „Sozialpartner Hund im Unterricht und in der individuellen Lern- und Entwicklungsbegleitung“ vom Schulamt Villingen-Schwenningen von Herrn Harttung genehmigt.

Schreiben der WGV (Tierhalterhaftpflichtversicherung)an mich:
„… Wir haben zur Kenntnis genommen, dass Sie Ihren Hund im Rahmen des Langzeitprojektes „Sozialpartner Hund im Unterricht und in der individuellen Lern- und Entwicklungsbegleitung“ über einen längeren Zeitraum in den Unterricht mitnehmen. Aus diesem Grund ist es erforderlich den Versicherungsschutz der Tierhalterhaftpflichtversicherung um eine Privathaftpflichtversicherung einschließlich einer Diensthaftpflichtversicherung zu erweitern, um auch die dadurch entstehenden Haftpflichtrisiken aus dem beruflichen Bereich abzudecken.“

Schreiben der BGV vom 22.06.07, Frau Leiber (Schulversicherung) an die Stadt Donaueschingen:
„… Gerne nehmen wir zur Kenntnis, dass Frau Führing ihren Hund in der Schule mitführt. Zum Versicherungsschutz dürfen wir wie folgt Stellung nehmen:
Über die Kommunale Haftpflichtversicherung der Stadt Donaueschingen als Träger der sachlichen Schullast gilt gemäß Teil III Ziffer 1 der Risikobeschreibungen, Besonderen Bedingungen und Erläuterungen zum Versicherungsumfang – RBE-Kommunal – 2002 die gesetzliche Haftpflicht der Kommune aus der Eigenschaft als Tierhalterin mitversichert.
Ansonsten können wir Ihnen den Versicherungsschutz dann bestätigen, wenn der Hund auf Anordnung der Stadt Donaueschingen von der Lehrerin als Diensthund gehalten wird. Als Diensthund wird das Tier nach unserem Verständnis gehalten, wenn es nach seiner Zweckbestimmung vorwiegend der Wahrnehmung kommunaler Aufgaben zu dienen bestimmt ist und dazu auch geeignet ist.
Ohne Bedeutung ist, ob das Tier gerade im Zeitpunkt der Schadensverursachung entsprechend der ihm allgemein gegebenen Zweckbestimmung als Diensthund mitgeführt wird. Wird also das Tier auf Anordnung der Stadt Donaueschingen als Diensthund im o.g. Sinne gehalten, so besteht auch dann über die Kommunale Haftpflichtversicherung Deckungsschutz, wenn der Hund außerhalb der Dienstzeit der Lehrerin ausgeführt wird, und dabei einen Dritten schädigt.
Sofern die Stadt Donaueschingen beabsichtigt, das Tier der Lehrerin als Diensthund im o.g. Sinne anzuerkennen, empfehlen wir Ihnen, dies mit der Lehrerin schriftlich zu vereinbaren. Bitte informieren Sie Frau Führing entsprechend diesem Schreiben. …“

Nach einem Telefongespräch zwischen Herrn Roth, Stadtverwaltung Donaueschingen, und Schulleiter Sauter, der bestätigte, dass er das Projekt unterstützt:

Schreiben von der Stadtverwaltung Donaueschingen, Herr Roth, vom 17.Juli 07, an mich:
„… Der BGV hat mitgeteilt, dass über die kommunale Haftpflichtversicherung der Stadt Donaueschingen als Trägerin der sachlichen Schullast die gesetzliche Haftpflicht aus ihrer Eigenschaft der Tierhalterin mitversichert gilt. Der BGV kann uns den Versicherungsschutz dann bestätigen, wenn Ihr Hund auf Anordnung der Stadt Donaueschingen von Ihnen als Diensthund gehalten wird. Als Diensthund wird das Tier nach dem Verständnis des BGV dann gehalten, wenn es nach seiner Zweckbestimmung vorwiegend der Wahrnehmung kommunaler Aufgaben zu dienen bestimmt und dazu geeignet ist. Ich bestätige hiermit, dass ich Ihren Hund „Kimba“ als Diensthund im genannten Sinne anerkenne. Eine Mehrfertigung dieses Schreibens habe ich dem BGV und Herrn Schulleiter Sauter zugestandt. …“