Schulministerien

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Hier soll die aktuelle Sachlage in den Schulministerien der Bundesländer zur Hundegestützten Pädagogik in der Schule zusammengefasst werden.

Baden-Württemberg

Am 08.02 2019 wurde uns vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg bestätigt, dass die in einem Schreiben vom 15.08. 2011 aufgeführten Punkte weiterhin für den Einsatz von Schulhunden in Baden-Württemberg gültig sind:

  • Es gibt keine speziellen Regelungen zum Einsatz von Schulhunden.
  • Im Hinblick auf das Hausrecht der Schulleitung ist es allerdings geboten, das Mitbringen eines Hundes mit ihr abzusprechen.
  • Nach § 38 Abs. 6 des Schulgesetzes tragen die Lehrkräfte im Rahmen der in Grundgesetz, Verfassung des Landes Baden-Württemberg und § 1 des Schulgesetzes niedergelegten Erziehungsziele und der Bildungspläne sowie der übrigen für sie geltenden Vorschriften und Anordnungen die unmittelbare pädagogische Verantwortung für die Erziehung und Bildung der Schüler.
  • Einen Genehmigungsvorbehalt der Schulaufsichtsbehörde gibt es nicht!

Bayern

Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

NRW ist das einzige Bundesland, das im September 2015 zum Einsatz von Schulhunden eine Handreichung zu Rechtsfragen zum Einsatz eines Schulhundes herausgegeben hat.

Im Gespräch mit dem zuständigen Justiziar stellte sich heraus, dass Unklarheiten dieser Handreichung u. a. auch darauf zurückzuführen sind, dass Begrifflichkeiten nicht klar definiert sind. Um allgemein mehr Klarheit zu schaffen, hat der Verein „Qualitätsnetzwerk Schulbegleithunde e.V.“ unter Definitionen den Begriff „Schulhund“ etwas differenzierter erläutert. [1]

Die Handreichung macht deutlich, dass in NRW

  • die Schulleitung über den Einsatz von Hunden entscheidet.
  • das Mensch-Hund-Team eine Weiterbildung für den Einsatzbereich nachweisen muss.
  • vor dem Einsatz eine Tierhalterhaftpflichtversicherung nachgewiesen werden muss. (Die schriftlich bestätigt, dass sie über den Einsatz des Hundes in der Schule informiert ist und ggf. auch dort haftet.)
  • vor dem Einsatz Allergien (und massive Ängste) abgefragt werden müssen.
  • adäquate Regeln für den Umgang der Schüler mit dem Hund aufgestellt werden müssen.
  • das artgerechte Verhaltensbedürfnis der Hunde nicht eingeschränkt werden darf.
  • Schulhunde regelmäßig vom Tierarzt untersucht und geimpft werden müssen.
  • nach dem Hundekontakt die Hände gründlich gewaschen werden müssen.
  • Schülerinnen und Schüler auch beim Umgang mit dem Schulhund dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unterliegen.

Auf Nachfrage bekamen wir im Oktober 2017 vom Ministerium in Düsseldorf die Antwort, „dass durch das Land Nordrhein-Westfalen keine Ausbildung für Schulhunde angeboten und / oder durchgeführt wird.“ „Ebenfalls finanziert das Land Nordrhein-Westfalen nicht die Ausbildung von hundehaltenden Personen und deren Hunden in Bezug auf den „Einsatz“ in Schulen.“ Allerdings hat jede Schule „ein individuelles Fortbildungsbudget, über deren Verwendung die Schule selbst entscheidet.“

Rheinland-Pfalz

Die Vernetzung des AK Schulhund RLP mit dem Ministerium ist in Deutschland zurzeit in Rheinland-Pfalz am weitesten fortgeschritten. Auf einer speziellen Homepage vom Pädagogischen Landesinstitut Rheinland-Pfalz wird vom Arbeitskreis Schulhund RLP ausführlich über das Thema Schulhund informiert. --> https://schulhund.bildung-rp.de/

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein.jpg

Das zuständigen Schulrechtsreferat in Kiel machte uns am 17. 12. 2018 aus rechtlicher Sicht folgende Angaben zum Einsatz von Schulbegleithunden in SH, auf die hier hingewiesen wird:

  • die spezielle Tiergefahr durch Hunde ist zu berücksichtigen
  • § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über das Halten von Hunden vom 23.06.2015 (GVOBI.2015, 193, ber. 369) ist zu beachten
  • die Schulleitung, die nach § 33 Abs. 4 S. 3 SchulG das Hausrecht ausübt, kann Ausnahmen von dem grundsätzlichen Hundeverbot in Schulen bewilligen
  • Ängste und Allergien der Schüler müssen berücksichtigt werden
  • eine erfolgreiche Absolvierung einer Prüfung für die hundepädagogische Begleitung ist keine zwingende Bedingung, kann aber als Kriterium in die Entscheidung der Schulleitung einfließen
  • alle Beteiligten müssen rechtzeitig über das Vorhaben informiert werden und die Zustimmung der Eltern muss eingeholt werden
  • eine Abstimmung mit dem Schulträger müsste erfolgen
  • mit der Unfallkasse ist zu klären, ob das Haftungsrisiko übernommen wird (nach einer telefonischen Info wird für Personenschäden gehaftet!!)
  • der Einsatz von Hunden in der Schule ist nur nach umsichtiger Planung möglich
  • die tierschutzrechtlichen Vorgaben nach §§ 11 ff TierSchG sind zu erfüllen

Thüringen